Wie werde ich Energetiker - Berücksichtigung der niederösterreichischen Gewerbeordnung
Datum: Montag, dem 23. März 2015
Thema: Tier Infos


Wie werde ich Energetiker?

Diese Fragestellung bezieht sich alleine auf Niederösterreich.
Andere Länder und Regionen können oder haben andere Vorgaben.
Meiner Meinung nach wäre hier eine allgemeinere Richtlinie von Vorteil.

Kurz vorher zu meiner Person, ich bin keine Juristin, sondern selbst seit 2009 Energetikerin in Niederösterreich.
Meine Personenbeschreibung ist am Ende dieses Artikels auffindbar.

In der Energetik und im Gewerbe für Energetiker wird hauptsächlich der Human-Energetiker beschrieben.
Auf dessen Berufsbild und seine Vorgaben werde ich näher eingehen.

Mir erscheint es vor allem wichtig das ein Energetiker eine eindeutige Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen oder Freiberuflern sowie Gewerben zieht.
Ein Energetiker im Bereich der energetischen Hausreinigung benötigt daher eine Abgrenzung zu Baumeistern, Architekten und Ziviltechnikern.
Ein Tier Energetiker zu Tierärzten, Züchtern und dergleichen.
Ein Human-Energetiker vor allem zu Ärzten, Apothekern, Therapeuten und Masseuren.

Hier ist meine Abgrenzung zur Humanenergetik. Diese lasse ich mir von meinen Kunden unterschreiben.
Meine aktuelle Fassung finden Sie auf meiner Internetseite.
Kraft zum Leben
http://www.kraftzumleben.at/

Abgrenzungen:

1.) Sie befinden sich in keiner Arzt Praxis und bei keinem Therapeuten. Sie befinden sich ebenso wenig bei einem Baumeister oder Architekten oder einem Ziviltechniker oder einem sonstigen Bausachverständigen.

2.) Sie werden darüber informiert, dass Sie sich für die Diagnoseerstellung und Therapie an einen Arzt oder Therapeuten zu wenden habe. Bei Baumängeln natürlich an einen Bausachverständigen.

Die energetische Hilfestellung beschäftigt sich ausschließlich mit der Aktivierung und Harmonisierung körpereigener Energiefelder (Lebensenergie). Ich wurde darüber informiert und nehme zur Kenntnis, dass ich ausnahmslos energetische Beratung erhalte, die unter Zuhilfenahme von Pranic Energy Healing und Huna Vita oder ähnlichen gewerblich erlaubten Methoden durchgeführt wird.

Da diese Maßnahmen der Wiederherstellung und Harmonisierung der körpereigenen Energiefelder dienen, stellen sie keine Heilbehandlung dar.
Die Wirkungsweise und der Erfolg der energetischen Behandlung ist wissenschaftlich nicht belegt bzw. bei bestimmten Methoden widerlegt.
Dementsprechend stellt die energetische Beratung keinerlei Ersatz für ärztliche Diagnose und Behandlung dar. Sämtliche Aussagen und Ratschläge sind keine Diagnosen sondern stellen reine energetische Zustandsbeschreibungen dar.

Die energetische Behandlung ist keine Arbeitsmethode im Sinne des empirischen naturwissenschaftlichen Erkenntnisbereiches.
Die Erfolge der energetischen Behandlungen sind daher nicht vorhersagbar bzw. messbar.
Ich wurde darüber informiert und nehme zur Kenntnis, dass ich ausdrücklich darüber aufgeklärt wurde, dass ich lediglich Hilfestellung unter Zuhilfenahme von energetischen Arbeitsmethoden erhalte, die keine schulmedizinische Behandlung darstellt. Ich bestätige, dass mir keinerlei wie immer gearteter Erfolg insbesondere kein Heilungs- oder Linderungs- Erfolg versprochen worden ist und ich freiwillig in diese Behandlung einwillige.

Ich erkläre weiters ausdrücklich, dass ich auch den Umstand gut heiße, dass mit der vorliegenden Behandlung keinerlei Linderung oder sonstige Besserung meiner Leidenszustände und Krankheiten zu erwarten ist. Dementsprechend stellt die energetische Arbeitsmethode keinerlei Ersatz für ärztliche Diagnose und Behandlung dar. Ich wurde darüber informiert, dass ich mich für die Diagnoseerstellung und Therapie an meinen Arzt, Psychologen oder Psychotherapeuten zu wenden habe.

Ich habe die Behandlungsgebühr aus freien Stücken bezahlt und erkläre ausdrücklich, dass ich die Höhe derselben für angemessen erachte. Demnach verzichte ich ausdrücklich auf gänzlichen oder auch nur teilweisen Rückersatz der von mir bezahlten Behandlungskosten und verzichte demnach den vorliegenden Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten, da die Anwendung der energetischen Arbeitsmethode meine besondere Vorliebe in der Behandlung darstellt.

Meine Kurzfassung:

Ein Energetiker darf keine Tätigkeiten eines Arzt oder Therapeuten ausüben, sofern er nicht selbst ein Arzt, Apotheker, Therapeut oder dergleichen ist. Keinesfalls darf er eine medizinische Diagnose stellen. Dies ist in den Richtlinien der Gewerbeordnung für Energetiker eindeutig geregelt. Ebenso in vielen anderen Gesetzen von Österreich. Hält man sich nicht danach, könnte man eine Anzeige wegen Kurpfuscherei bekommen. Fragen Sie besser einen Juristen Ihres Vertrauens oder die Standes-Vertretungen.

Eine Abgrenzung als Haus- und Raumenergetikerin finden Sie auf meiner Internetseite:
energetische Reinigung

Meine un-juristische Faustregeln:

Alles was anderen Berufsgruppen als Aufgabe oder Berechtigung sowie aus den Vorgaben des Berufsschutzes zusteht, ist einem Energetiker untersagt.
Ein Energetiker darf nur Leistungen erbringen welche in der österreichischen Gewerbeordnung der Energetiker ausdrücklich erlaubt sind.

Das Berufsbild eines Humanenergetikers ist in der Gewerbeordnung wie folgt beschrieben:

Energetiker Information und Beschreibung der Wirtschaftskammer


Berufsbild Humanenergetik
Stand vom 9. August 2013

(basierend auf dem Berufsbild Humanenergethik ((BB HE) gemäß dem Beschluss des Fachverbandsausschusses des Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes vom 12. Juni 2007, gemäß dem Beschluss des Fachverbandsausschusses des
Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister gemäß § 65 WKG vom 1. Juni 2010, in der Fassung des Beschlusses des Fachverbandsobmannes des
Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister vom 9. August 2013)

Präambel

Das vorliegende Berufsbild gilt für alle Personen, die im Rahmen des freien Gewerbes „Hilfe- stellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit…“ mittels einer oder mehrerer der im Anhang „Methodenkatalog Humanenergetik“ in der jeweils gültigen Fassung angeführten Methoden tätig sind.

Es dient in erster Linie dazu:

ein klares berufliches Selbstverständnis zu fördern,
die Möglichkeiten und Grenzen der gewerblichen Tätigkeit zu definieren und
den Gewerbetreibenden einen Katalog der dem Berufsbild Humanenergetik zugeordneten Methoden zu geben.

Auch den KlientInnen soll das vorliegende Berufsbild dabei behilflich sein, die Dienstleistungen der Humanenergetik transparent zu machen.

Weiters ist das Berufsbild auch als Darstellung der gemäß § 29 Gewerbeordnung 1994 (GewO) für den Gewerbeumfang maßgeblichen, eigentümlichen Arbeitsvorgänge sowie der in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zu verstehen.

Das Berufsbild kodifiziert somit gleichsam die aufgrund der Entwicklung gewachsene, gegen- wärtige Auffassung der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die dem Gewerbe eigen- tümlichen Tätigkeitsfelder auf.

Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Berufsstandes können das Berufsbild und die im An- hang genannten Methoden im Zuge der Weiterentwicklung des Gewerbes inhaltliche Änderungen erfahren.

Berufsbild

Die Ausübung des Berufes umfasst alle Tätigkeiten, die sich auf das wissenschaftlich derzeit noch nicht erfassbare Energiefeld, das alles umgibt und durchdringt, beziehen und schließt jede Form von Lebensenergie, Energielenkung und Energiefluss mit ein.

Die Hilfestellung erfolgt in folgenden Schritten:

Die Erhebung des energetischen Zustands durch Erfassung der Vorgeschichte der KlientInnen.

Die Untersuchung auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Blockaden, Fülle- oder Leere- zuständen der Energieflüsse bzw. Über- oder Unteraktivität des Energiesystems.

Die Beurteilung der in Punkt 2. angeführten Zustände unter Verwendung energetischer Hilfsmittel wie z.B. Tensor, Muskeltest, Biofeedback etc. (siehe Anhang).

Die Anwendung der im Anhang genannten, energetischen Methoden einschließlich der An- wendung energetischer Substanzen (z.B. Blütenessenzen und andere komplementär- medizinische Substanzen im Sinne des § 1 Abs 3 Z 9 Arzneimittelgesetz, die keine Arznei- mittel sind und nicht unter das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006) fallen).

Die Zuführung, der zur Selbstheilung benötigten Energien, bzw. die Zuführung, Lenkung oder Ableitung der Energien, um eine Wiederherstellung der körperlichen und energeti- schen Ausgewogenheit und die damit verbundene Verbesserung des geistigen, seelischen, körperlichen und sozialen Wohlbefindens zu erreichen.

Die Gesundheitsförderung und Gesundheitserhaltung mit den im Anhang genannten, ener- getischen Methoden.

Die Empfehlung bzw. Herstellung energetischer Substanzen und Behelfe zur Abgabe an die KlientInnen, sofern sie keine Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen.

Grenzen des Tätigkeitsbereiches

Von der Ausübung des Berufes sind alle Tätigkeiten ausgeschlossen, die in den Vorbehaltsbereich reglementierter Gewerbe oder freier Berufe fallen.

Insbesonders ist zu beachten:

HumanenergetikerInnen sind nicht zur Ausübung von medizinischen Tätigkeiten berechtigt. Diese fallen in den Vorbehaltsbereich des ärztlichen Berufes, der gemäß § 2 Abs 2 Ärzte- gesetz wie folgt definiert ist:

„Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Er- kenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
die Beurteilung von in Z1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel;
die Behandlung solcher Zustände (Z1);
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
die Vorbeugung von Erkrankungen;

die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflan- zungshilfe;
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfs- mitteln;
die Vornahme von Leichenöffnungen.“

HumanenergetikerInnen sind nicht zur Durchführung von individueller Beratung, Coaching und Betreuung von Menschen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsthemen, beruflichen Themen, Lebensabschnittsthemen, persönlichen und sozialen Beziehungen sowie Kommu- nikationsthemen im Sinne des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung be- rechtigt, deren fachgerechte Durchführung die Erbringung des in der Lebens- und Sozialbe- ratungsverordnung (BGBl.II Nr. 140/2003 idF BGBl. II Nr. 112/2006) angeführten Befähi- gungsnachweis voraussetzt.

HumanenergetikerInnen sind nicht zur bewussten und geplanten Behandlung von psycho- sozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden berechtigt. Die fachgerechte Durch- führung der Psychotherapie erfordert die Ausbildung zum Psychotherapeuten, die durch das Psychotherapiegesetz (BGBl. Nr. 361/1990 idF BGBl. I Nr. 98/2001) geregelt ist.

HumanenergetikerInnen sind nicht zu Tätigkeiten berechtigt, die dem physiothera- peutischen Dienst zuzuordnen und durch das MTD-Gesetz geregelt sind. Dazu zählen ge- mäß § 2 Abs 1 MTD-Gesetz insbesondere alle Arten von Bewegungstherapie, manuelle Therapie der Gelenke, Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschall- therapie, Atemtherapie, alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren.

Die gewerbliche Tätigkeit der HumanenergetikerInnen schließt insbesondere auch alle Tätigkeiten aus, die den reglementierten Gewerben der Massage und der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten sind. Dazu zählen auch Massagetechniken, die mit Shiatsu oder Akupressur vergleichbar sind, oder solche Tätigkeiten, die dem Massagegewerbe oder dem Kosmetik-Gewerbe vorbehaltene Kenntnisse der Hygiene erfordern.

Ebenso ist laut § 5 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unter an- derem Folgendes zu berücksichtigen:

„Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben.

Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigen- schaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besit- zen.“

„Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.“

Sinngemäß gelten diese Aussagen auch für Kosmetika, wie z.B. Massageöle usw.

Energetiker Berufsbild Beschreibung der WKO für Humanenergetiker ENDE

Für die Anmeldung des Energetiker Gewerbes ist die niederösterreichische Wirtschaftskammer mit ihrem Teilbereich Dienstleister zuständig.
Für die Beratung und Gründung stehen meist Unterstützungsgelder zur Verfügung. Stichwort - Förderungen für Gründer.
Marketingfirmen, Consulter, Bfi, WIFI, AMS und die Wirtschaftskammer beraten hier.

Mein Name ist Maria Schlömicher - Siehe Beschreibung auf Energetiker Kurse

Energetikerin mit Gewerbeschein seit 2009 in Kuffern, Statzendorf, Niederösterreich
Die Adresse meiner Praxis ist A-3125 Statzendorf, Kuffern, Schlossgasse 1

Kontakt:
Kontakt Maria Schlömicher
(Weitere interessante Kosmetik News, Kosmetik Infos & Kosmetik Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> mschloemicher << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Wie werde ich Energetiker?

Diese Fragestellung bezieht sich alleine auf Niederösterreich.
Andere Länder und Regionen können oder haben andere Vorgaben.
Meiner Meinung nach wäre hier eine allgemeinere Richtlinie von Vorteil.

Kurz vorher zu meiner Person, ich bin keine Juristin, sondern selbst seit 2009 Energetikerin in Niederösterreich.
Meine Personenbeschreibung ist am Ende dieses Artikels auffindbar.

In der Energetik und im Gewerbe für Energetiker wird hauptsächlich der Human-Energetiker beschrieben.
Auf dessen Berufsbild und seine Vorgaben werde ich näher eingehen.

Mir erscheint es vor allem wichtig das ein Energetiker eine eindeutige Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen oder Freiberuflern sowie Gewerben zieht.
Ein Energetiker im Bereich der energetischen Hausreinigung benötigt daher eine Abgrenzung zu Baumeistern, Architekten und Ziviltechnikern.
Ein Tier Energetiker zu Tierärzten, Züchtern und dergleichen.
Ein Human-Energetiker vor allem zu Ärzten, Apothekern, Therapeuten und Masseuren.

Hier ist meine Abgrenzung zur Humanenergetik. Diese lasse ich mir von meinen Kunden unterschreiben.
Meine aktuelle Fassung finden Sie auf meiner Internetseite.
Kraft zum Leben
http://www.kraftzumleben.at/

Abgrenzungen:

1.) Sie befinden sich in keiner Arzt Praxis und bei keinem Therapeuten. Sie befinden sich ebenso wenig bei einem Baumeister oder Architekten oder einem Ziviltechniker oder einem sonstigen Bausachverständigen.

2.) Sie werden darüber informiert, dass Sie sich für die Diagnoseerstellung und Therapie an einen Arzt oder Therapeuten zu wenden habe. Bei Baumängeln natürlich an einen Bausachverständigen.

Die energetische Hilfestellung beschäftigt sich ausschließlich mit der Aktivierung und Harmonisierung körpereigener Energiefelder (Lebensenergie). Ich wurde darüber informiert und nehme zur Kenntnis, dass ich ausnahmslos energetische Beratung erhalte, die unter Zuhilfenahme von Pranic Energy Healing und Huna Vita oder ähnlichen gewerblich erlaubten Methoden durchgeführt wird.

Da diese Maßnahmen der Wiederherstellung und Harmonisierung der körpereigenen Energiefelder dienen, stellen sie keine Heilbehandlung dar.
Die Wirkungsweise und der Erfolg der energetischen Behandlung ist wissenschaftlich nicht belegt bzw. bei bestimmten Methoden widerlegt.
Dementsprechend stellt die energetische Beratung keinerlei Ersatz für ärztliche Diagnose und Behandlung dar. Sämtliche Aussagen und Ratschläge sind keine Diagnosen sondern stellen reine energetische Zustandsbeschreibungen dar.

Die energetische Behandlung ist keine Arbeitsmethode im Sinne des empirischen naturwissenschaftlichen Erkenntnisbereiches.
Die Erfolge der energetischen Behandlungen sind daher nicht vorhersagbar bzw. messbar.
Ich wurde darüber informiert und nehme zur Kenntnis, dass ich ausdrücklich darüber aufgeklärt wurde, dass ich lediglich Hilfestellung unter Zuhilfenahme von energetischen Arbeitsmethoden erhalte, die keine schulmedizinische Behandlung darstellt. Ich bestätige, dass mir keinerlei wie immer gearteter Erfolg insbesondere kein Heilungs- oder Linderungs- Erfolg versprochen worden ist und ich freiwillig in diese Behandlung einwillige.

Ich erkläre weiters ausdrücklich, dass ich auch den Umstand gut heiße, dass mit der vorliegenden Behandlung keinerlei Linderung oder sonstige Besserung meiner Leidenszustände und Krankheiten zu erwarten ist. Dementsprechend stellt die energetische Arbeitsmethode keinerlei Ersatz für ärztliche Diagnose und Behandlung dar. Ich wurde darüber informiert, dass ich mich für die Diagnoseerstellung und Therapie an meinen Arzt, Psychologen oder Psychotherapeuten zu wenden habe.

Ich habe die Behandlungsgebühr aus freien Stücken bezahlt und erkläre ausdrücklich, dass ich die Höhe derselben für angemessen erachte. Demnach verzichte ich ausdrücklich auf gänzlichen oder auch nur teilweisen Rückersatz der von mir bezahlten Behandlungskosten und verzichte demnach den vorliegenden Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten, da die Anwendung der energetischen Arbeitsmethode meine besondere Vorliebe in der Behandlung darstellt.

Meine Kurzfassung:

Ein Energetiker darf keine Tätigkeiten eines Arzt oder Therapeuten ausüben, sofern er nicht selbst ein Arzt, Apotheker, Therapeut oder dergleichen ist. Keinesfalls darf er eine medizinische Diagnose stellen. Dies ist in den Richtlinien der Gewerbeordnung für Energetiker eindeutig geregelt. Ebenso in vielen anderen Gesetzen von Österreich. Hält man sich nicht danach, könnte man eine Anzeige wegen Kurpfuscherei bekommen. Fragen Sie besser einen Juristen Ihres Vertrauens oder die Standes-Vertretungen.

Eine Abgrenzung als Haus- und Raumenergetikerin finden Sie auf meiner Internetseite:
energetische Reinigung

Meine un-juristische Faustregeln:

Alles was anderen Berufsgruppen als Aufgabe oder Berechtigung sowie aus den Vorgaben des Berufsschutzes zusteht, ist einem Energetiker untersagt.
Ein Energetiker darf nur Leistungen erbringen welche in der österreichischen Gewerbeordnung der Energetiker ausdrücklich erlaubt sind.

Das Berufsbild eines Humanenergetikers ist in der Gewerbeordnung wie folgt beschrieben:

Energetiker Information und Beschreibung der Wirtschaftskammer


Berufsbild Humanenergetik
Stand vom 9. August 2013

(basierend auf dem Berufsbild Humanenergethik ((BB HE) gemäß dem Beschluss des Fachverbandsausschusses des Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes vom 12. Juni 2007, gemäß dem Beschluss des Fachverbandsausschusses des
Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister gemäß § 65 WKG vom 1. Juni 2010, in der Fassung des Beschlusses des Fachverbandsobmannes des
Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister vom 9. August 2013)

Präambel

Das vorliegende Berufsbild gilt für alle Personen, die im Rahmen des freien Gewerbes „Hilfe- stellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit…“ mittels einer oder mehrerer der im Anhang „Methodenkatalog Humanenergetik“ in der jeweils gültigen Fassung angeführten Methoden tätig sind.

Es dient in erster Linie dazu:

ein klares berufliches Selbstverständnis zu fördern,
die Möglichkeiten und Grenzen der gewerblichen Tätigkeit zu definieren und
den Gewerbetreibenden einen Katalog der dem Berufsbild Humanenergetik zugeordneten Methoden zu geben.

Auch den KlientInnen soll das vorliegende Berufsbild dabei behilflich sein, die Dienstleistungen der Humanenergetik transparent zu machen.

Weiters ist das Berufsbild auch als Darstellung der gemäß § 29 Gewerbeordnung 1994 (GewO) für den Gewerbeumfang maßgeblichen, eigentümlichen Arbeitsvorgänge sowie der in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zu verstehen.

Das Berufsbild kodifiziert somit gleichsam die aufgrund der Entwicklung gewachsene, gegen- wärtige Auffassung der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die dem Gewerbe eigen- tümlichen Tätigkeitsfelder auf.

Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Berufsstandes können das Berufsbild und die im An- hang genannten Methoden im Zuge der Weiterentwicklung des Gewerbes inhaltliche Änderungen erfahren.

Berufsbild

Die Ausübung des Berufes umfasst alle Tätigkeiten, die sich auf das wissenschaftlich derzeit noch nicht erfassbare Energiefeld, das alles umgibt und durchdringt, beziehen und schließt jede Form von Lebensenergie, Energielenkung und Energiefluss mit ein.

Die Hilfestellung erfolgt in folgenden Schritten:

Die Erhebung des energetischen Zustands durch Erfassung der Vorgeschichte der KlientInnen.

Die Untersuchung auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Blockaden, Fülle- oder Leere- zuständen der Energieflüsse bzw. Über- oder Unteraktivität des Energiesystems.

Die Beurteilung der in Punkt 2. angeführten Zustände unter Verwendung energetischer Hilfsmittel wie z.B. Tensor, Muskeltest, Biofeedback etc. (siehe Anhang).

Die Anwendung der im Anhang genannten, energetischen Methoden einschließlich der An- wendung energetischer Substanzen (z.B. Blütenessenzen und andere komplementär- medizinische Substanzen im Sinne des § 1 Abs 3 Z 9 Arzneimittelgesetz, die keine Arznei- mittel sind und nicht unter das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006) fallen).

Die Zuführung, der zur Selbstheilung benötigten Energien, bzw. die Zuführung, Lenkung oder Ableitung der Energien, um eine Wiederherstellung der körperlichen und energeti- schen Ausgewogenheit und die damit verbundene Verbesserung des geistigen, seelischen, körperlichen und sozialen Wohlbefindens zu erreichen.

Die Gesundheitsförderung und Gesundheitserhaltung mit den im Anhang genannten, ener- getischen Methoden.

Die Empfehlung bzw. Herstellung energetischer Substanzen und Behelfe zur Abgabe an die KlientInnen, sofern sie keine Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen.

Grenzen des Tätigkeitsbereiches

Von der Ausübung des Berufes sind alle Tätigkeiten ausgeschlossen, die in den Vorbehaltsbereich reglementierter Gewerbe oder freier Berufe fallen.

Insbesonders ist zu beachten:

HumanenergetikerInnen sind nicht zur Ausübung von medizinischen Tätigkeiten berechtigt. Diese fallen in den Vorbehaltsbereich des ärztlichen Berufes, der gemäß § 2 Abs 2 Ärzte- gesetz wie folgt definiert ist:

„Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Er- kenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
die Beurteilung von in Z1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel;
die Behandlung solcher Zustände (Z1);
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
die Vorbeugung von Erkrankungen;

die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflan- zungshilfe;
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfs- mitteln;
die Vornahme von Leichenöffnungen.“

HumanenergetikerInnen sind nicht zur Durchführung von individueller Beratung, Coaching und Betreuung von Menschen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsthemen, beruflichen Themen, Lebensabschnittsthemen, persönlichen und sozialen Beziehungen sowie Kommu- nikationsthemen im Sinne des reglementierten Gewerbes Lebens- und Sozialberatung be- rechtigt, deren fachgerechte Durchführung die Erbringung des in der Lebens- und Sozialbe- ratungsverordnung (BGBl.II Nr. 140/2003 idF BGBl. II Nr. 112/2006) angeführten Befähi- gungsnachweis voraussetzt.

HumanenergetikerInnen sind nicht zur bewussten und geplanten Behandlung von psycho- sozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden berechtigt. Die fachgerechte Durch- führung der Psychotherapie erfordert die Ausbildung zum Psychotherapeuten, die durch das Psychotherapiegesetz (BGBl. Nr. 361/1990 idF BGBl. I Nr. 98/2001) geregelt ist.

HumanenergetikerInnen sind nicht zu Tätigkeiten berechtigt, die dem physiothera- peutischen Dienst zuzuordnen und durch das MTD-Gesetz geregelt sind. Dazu zählen ge- mäß § 2 Abs 1 MTD-Gesetz insbesondere alle Arten von Bewegungstherapie, manuelle Therapie der Gelenke, Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschall- therapie, Atemtherapie, alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren.

Die gewerbliche Tätigkeit der HumanenergetikerInnen schließt insbesondere auch alle Tätigkeiten aus, die den reglementierten Gewerben der Massage und der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten sind. Dazu zählen auch Massagetechniken, die mit Shiatsu oder Akupressur vergleichbar sind, oder solche Tätigkeiten, die dem Massagegewerbe oder dem Kosmetik-Gewerbe vorbehaltene Kenntnisse der Hygiene erfordern.

Ebenso ist laut § 5 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unter an- derem Folgendes zu berücksichtigen:

„Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben.

Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigen- schaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besit- zen.“

„Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.“

Sinngemäß gelten diese Aussagen auch für Kosmetika, wie z.B. Massageöle usw.

Energetiker Berufsbild Beschreibung der WKO für Humanenergetiker ENDE

Für die Anmeldung des Energetiker Gewerbes ist die niederösterreichische Wirtschaftskammer mit ihrem Teilbereich Dienstleister zuständig.
Für die Beratung und Gründung stehen meist Unterstützungsgelder zur Verfügung. Stichwort - Förderungen für Gründer.
Marketingfirmen, Consulter, Bfi, WIFI, AMS und die Wirtschaftskammer beraten hier.

Mein Name ist Maria Schlömicher - Siehe Beschreibung auf Energetiker Kurse

Energetikerin mit Gewerbeschein seit 2009 in Kuffern, Statzendorf, Niederösterreich
Die Adresse meiner Praxis ist A-3125 Statzendorf, Kuffern, Schlossgasse 1

Kontakt:
Kontakt Maria Schlömicher
(Weitere interessante Kosmetik News, Kosmetik Infos & Kosmetik Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> mschloemicher << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!






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